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§ 15 BayBo Abs. 1

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu erhalten, daß der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind.

 

 

 

Problematiken im Brandschutz::

Eine unabhängige und dennoch kompetente Beratung über die rechtlich- und fachlich richtige Ausführung von Brandschutzsystemen ist im Zeitalter des immer größer werdenden Anbietermarktes für Systeme und Systemkomponenten des vorbeugenden baulichen Brandschutzes unabdingbar.

Die Ausnutzung der Möglichkeiten und die genaue Anwendung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und von Prüfzeugnissen verschiedenster Hersteller ist für Bauherren, Planer/Architekten und Handwerker eine Möglichkeit der Kostenersparnis in der Realisation Ihres Objektes, ohne hier Abstriche an den Brandschutz machen zu müssen.

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